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Besuch der Berufsschule während der Corona-Pandemie

Am 14. Dezember 2020 ist die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft getreten.

§4 Abs. 2 ordnet die Schließung u.a. von Berufsschulen an. Ist die Berufsschule infolge der Regelungen in der Corona-Krise verschlossen oder ganz geschlossen, haben Auszubildende die Pflicht, ihren Ausbildungsbetrieb aufzusuchen, wenn sie nicht selbst unter Quarantäne gestellt sind.

Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, muss den Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten. Insofern gilt die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort.

​Sofern eine Berufsschule nicht von den zuständigen Behörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht.



Eingetragen am: 16.12.2020

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